Vertriebene und Spätaussiedler haben Anspruch auf Feststellung ihrer Beitragszeiten aus den Herkunftsländer nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der Deutschen Rentenversicherung. Bei den Spätaussiedlern handelt es sich hauptsächlich um
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Russlanddeutsche aus der Russischen Förderation, Kasachstan, Ukraine und Kirgisistan,
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Rumäniendeutsche (Siebenbürger Sachsen),
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Ungarndeutsche (Donauschwaben),
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Polen (Oberschlesien).
Daneben gibt es Versicherte nach dem Deutsch-Polnischen-Rentenabkommen (DPRA)
Bei der FRG-Bescheidsprüfung werden folgende Punkte geprüft:
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Kürzung der Beitragszeiten um 1/6
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Richtige Einstufung in die Qualifikationsgruppe
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Stimmt die Branchenzuordnung
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Wurde eine Mindestbewertung vorgenommen
In der letzten Zeit fanden wir mehrere Berechnungsfehler bei den Versicherten nach dem Deutsch-Polnischen Rentenabkommen. Hierbei kam es zu Nachzahlungen im vierstelligen Bereich.
Häufige Fehler finden sich in bei der Einstufung der Qualifikation. Viele Russlanddeutsche haben in Russland die Qualifikation 4 oder 5 gehabt. Nach dem Fremdrentengesetz handelt es sich bei Qualifikationsgruppe 4 jedoch um ungelernte bzw. angelernte Tätigkeiten.