Blog - Rentenberater Sommer - Fälle im Sozialrecht, Stuttgart
Gesetzliche Sofortrente für Beamte und Berufsständisch Versicherte bis 31.12.2015
Allgemein   [29.11.2015]

 

Beamte, die vor September 1950 geboren sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine 60 Monate Beiträge (allgemeine Wartezeit) zusammen haben, haben bis 31.12.2015 die einmalige Chance einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung. Pro fehlenden Monat kann ein Beitrag zwischen 84,15 Euro (Mindestbeitrag) bis 1.131,35 Euro (Höchstbeitrag) eingezahlt werden.

 

Privat krankenversicherte Beamte haben zusätzlich die Möglichkeit einen Zuschuss von 7,3 Prozent ihrer Bruttorente für die private Krankenversicherung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Der Nachzahlungsbetrag kann bis zu 22.172 Euro steuerlich als Sonderausgabe, wie bei der Rüruprente, abgesetzt werden.

Die gesetzliche Rente aus der freiwilligen Nachzahlung kann ohne Anrechnung auf die Beamtenpension nach § 55 Abs. 4 BeamtVG bezogen werden.

 

Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreit haben, gilt obige Regelung hinsichtlich Nachzahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und Zuschuss für die private Krankenversicherung ebenso.

 

Die gesetzliche Sofortrente ist auch deutlich besser als die private Sofortrente einer Versicherung. Grund ist die derzeitige Niedrigzinsphase.

 

Der formlose Antrag auf Nachzahlung muss bis 31. Dezember 2015 gestellt werden. Wenden Sie sich an einen Rentenberater, der für Sie kurzfristig noch bis 31.12.2015 den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt