Blog - Rentenberater Sommer - Fälle im Sozialrecht, Stuttgart
Klage gegen Rehaablehnung
Allgemein   [04.03.2018]

 

Klage gegen Rehaablehnung

Letzte Woche erhielt ich ein Anerkenntnis über eine medizinische Reha im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart.

 

Vorgeschichte:

Die Mandantin legte mir einen Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vor. Dagegen habe ich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von 4 Wochen Klage zur Fristwahrung eingereicht. Nach Zusendung der Verwaltungsakte durch das Sozialgericht habe ich nach eingehender Akteneinsicht die Klage begründet.

Akteneinsichtnahme:

Die Krankenkasse hat nach Begutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nach § 51 SGB V festgestellt und die Mandantin aufgefordert einen Rehaantrag einzureichen. Trotz Unterstützung durch die Krankenkasse wurde der Antrag ebenso wie der Widerspruch abgelehnt.

Die behandelnden Ärzte hatten kaum die sachverständige Zeugenerklärung abgegeben, als 8 Wochen später ein Vollanerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Sozialgericht einging.

Übernahme der außergerichtlichen Kosten:

Die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens wurden komplett von der Rentenversicherung übernommen. Also Erfolg auf der ganzen Linie.

Gründe für eine Ablehnung können sein:

  1. Eine ambulante Behandlung ist ausreichend
  2. Fehlende Rehafähigkeit
  3. Die 4-jährige Wartezeit seit der letzten Reha noch nicht verstrichen
  4. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt
  5. Fehlende Mitwirkung (Übersendung von Unterlagen, Teilnahme an einer Begutachtung)

Statistik:

Laut der Statistik der Deutschen Rentenversicherung 2004 bis 2015 werden mehr als 1/3 der Anträge auf medizinische Rehabilitation abgelehnt. Der Rechtsbehelf des Widerspruchs bzw. Klage lohnen sich. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat zahlt nur die Selbstbeteiligung.

Empfehlung:

Nach dem Grundsatz Reha vor Rente empfehle ich Mandanten grundsätzlich keinen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung einzureichen - wegen Annahme einer Rentenbegehrungshaltung - sondern entsprechend den Leitlinien der einzelnen Krankheitsbildern die ambulante, medikamentöse Behandlung vollumfänglich wahrzunehmen und bei fehlendem Erfolg einen Rehaantrag einzureichen. In der Reha wird geprüft, ob eine quantitative Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt. Bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden wird der RV-Träger den Versicherten auffordern, einen Rentenantrag einzureichen.