Blog - Rentenberater Sommer - Fälle im Sozialrecht, Stuttgart
Flexirentengesetz - Erhöhung Regelaltersrente
Allgemein   [04.04.2017]

Regelaltersgrenze zu niedrig – durch Flexirentengesetz höhere Rente möglich

 

Bis zum 31.12.2016 war ein Versicherter bei Bezug einer Regelaltersrente versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein rentenunschädlicher Hinzuverdienst war ab der Regelaltersgrenze möglich.

Bei Aufschub des Rentenbezugs über die Regelaltersgrenze hinaus sind Zuschläge von 0,5 Prozent für jeden aufgeschobenen Monat möglich. Bei 60 Monaten ergäbe sich insoweit ein Zuschlag von 30 Prozent.

 

Ab 01.01.2017 kann ein Rentner durch das Flexirentengesetz seine Rente steigern. Das geht so:

 

Bei Bezug einer Regelaltersrente ab 01.01.2017 und Beschäftigung z.B. ab 01.05.2017 kann der Rentner auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Rentenversicherungsbeiträge einzahlen.

 

Beispiel:

Monatliches Arbeitsentgelt 525 €

Verzicht auf Versicherungsfreiheit

Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2017: 37.103 €

 

Zum 01.07.2018 sind Zuschläge für das Kalenderjahr 2017 zu ermitteln

 

(8 x 525 €) : 37.103 € = 0,1132 Entgeltpunkte

Der Zugangsfaktor wird für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze um 0,5 % angehoben

Anhebungszeitraum: 01.01.2017 – 30.06.2018: 18 Monate

1 + (18x 0,0050) = 1,0900 Zugangsfaktor für die Zuschlagspunkte

0,1132 Entgeltpunkte x 1,0900 = 0,1234 persönliche Entgeltpunkte Zuschlag

 

Ergebnis: Erhöhung der Rente um 7,20 €

 

 

Zum 01.07.2019 sind Zuschläge für das Kalenderjahr 2018 zu ermitteln

 

(12 x 525) : 37.103 € (fiktives Durchschnittsentgelt) = 0,1698 Entgeltpunkte

Anhebungszeitraum: 01.01.2017 bis 30.06.2019: 30 Monate

1 + (30 x 0,0050) = 1,1500 Zugangsfaktor für die Zuschlagspunkte

0,1698 Entgeltpunkte x 1,1500 = 0,1953 persönliche Entgeltpunkte Zuschlag

 

Ergebnis: Erhöhung der Rente um 11,12 €

 

Mit jedem Jahr steigt der Zugangsfaktor, der die Zuschlagspunkte zusätzlich erhöht, um weitere 6 Prozentpunkte (12 x 05,%).

 

Für Pflegepersonen gilt eine ähnliche Regelung. Hier empfiehlt sich einen Beratungstermin bei einem Rentenberater geben zu lassen.