Schwerbehinderung - Rentenberater Sommer, Rechtsbeistand Sozialrecht in Stuttgart

Schwerbehinderung und Schwerbehinderungsausweis


Wer bearbeitet die Anträge auf Schwerbehinderung?


Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden (in Baden Württemberg sind dies die Landratsämter) gem. § 69 Abs. 5 SGB IX auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale ("G","aG","H","B" und "RF") aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.

Für den Stadtkreis Stuttgart und den Landkreis Böblingen ist das

Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt in Stuttgart

in der Fritz-Elsas-Straße 30, 70174 Stuttgart zuständig.

Für den Rems-Murr-Kreis ist das

Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Außenstelle Backnang

, Erbstetter Straße 58, 71522 Backnang zuständig.

Für den Landkreis Esslingen ist das

Landratsamt Esslingen

, Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen, zuständig.

Für den Landkreis Ludwigsburg ist das

Landratsamt Ludwigsburg, Versorgungsangelegenheiten

, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg, zuständig.

Wo erhalte ich die Anträge auf Feststellung einer Schwerbehinderung?


Die Antragsformulare für die Feststellung einer Schwerbehinderung und Änderungsantrag auf Erhöhung einer Behinderung sind in Baden-Württemberg in den Landratsämtern, Gemeinden und über den Versorgungsamtsführer Baden-Württemberg erhältlich.

Wann liegt eine Schwerbehinderung vor?


Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wann liegt eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten vor?


Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Kann ich mit Schwerbehinderung früher in Rente gehen?


Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung kann man die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren beantragen.
Versicherte, die vor dem 01.1.1952 geboren sind, haben nach § 236 a Abs. 2 SGB VI Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge ab dem 63. Lebensjahr und eine Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Rentenabschlägen von 10,8 %.
Für Versicherte, die vor dem 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt waren und entweder
  • vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder
  • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Für diese Personengruppe verbleibt es bei der Altersgrenze 60 und 63.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung wird für die Geburtsjahrgänge ab 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Voraussetzung für die Befreiung von der Zuzahlung bei gesetzlichen Krankenkassen


Bei Feststellung eines Gesamt-GdB von 60 v.H. kann ein behinderter Mensch die Befreiung von der Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherungen als chronisch Kranker erreichen. Die Zuzahlungsgrenze liegt bei 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Als Ausgaben werden nur die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus, Krankenfahrten, Haushaltshilfen oder häusliche Krankenpflege berücksichtigt.

Mehrbedarf bei Grundsicherungsleistung bei Vorliegen Merkzeichen G


Schwerbehinderte Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G enthält, bekommen einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei der Grundsicherungsleistung.

Rabatte für Schwerbehinderte


Bei Autoneukauf gibt es bei Vorliegen von Schwerbehinderungseigenschaft ab GdB 50 Rabatte bis zu 15 Prozent, in Einzelfällen bis zu 30 Prozent, Link Bund behinderter Autobesitzer e.V.

Bei internationalen Flügen nach den USA gewährt die Lufthansa 30 Prozent Rabatt (Ausnahme Hochsaison)

Für die Jahreskarte der Wilhelma gibt es einen Preisnachlass von 15,00 Euro für Schwerbehinderte und Rentner.

Geltendmachen eines Behindertenpauschbetrages beim Finanzamt


Je nach Behinderungsgrad kann ein Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. (ein „Pauschbetrag“ ist ein pauschaler Steuerabzug, der ohne Kostennachweis anerkannt wird) Grad der Behinderung: Pauschbetrag:

25-30%............................ 310 €
35-40%............................ 430 €
45-50%............................ 570 €
55-60%............................ 720 €
65-70%............................ 890 €
75-80%......................... 1.060 €
85-90% ......................... 1.230 €
95-100% ....................... 1.420 €

Erläuterungen der Merkzeichen:


aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
B: Notwendigkeit ständiger Begleitung
H: Hilflos
RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht


Alles über die Feststellung eines Grades der Behinderung


Das Versorgungsamt wird eine Feststellung erst ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 20 v.H. treffen.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB´s anzugeben. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet.

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte.